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   VGH Baden-Württemberg, 03.03.1983 - 5 S 1373/82   

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VGH Baden-Württemberg, 03.03.1983 - 5 S 1373/82 (https://dejure.org/1983,2455)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.03.1983 - 5 S 1373/82 (https://dejure.org/1983,2455)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. März 1983 - 5 S 1373/82 (https://dejure.org/1983,2455)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1985, 130
  • DÖV 1984, 174
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Ob im Falle eines vom Antragsteller auf einzelne Teile einer Regelung, insbesondere auf einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans, beschränkten Antrages das Normenkontrollgericht wegen eines untrennbaren Zusammenhangs der antragsgemäß für nichtig zu erklärenden Teile mit anderen nicht angegriffenen Bestandteilen der Regelung bzw. des Bebauungsplans bei seiner Entscheidung über den Antrag hinausgehen darf oder sogar muß, steht hier nicht zur Entscheidung (vgl. hierzu OVG Münster, BRS 36, Nr. 36 und 37; VGH Mannheim, DVBl. 1985, 130 mit Anmerkung von Lemmel; Paetow, NVwZ 1985, 309 ; Quaas-Müller, Normenkontrolle und Bebauungsplan ; Rn. 106 f. und 230 mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

    Allerdings kann das Normenkontrollgericht nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung die im Antrag angegriffenen Norm(en) auch einschließlich nicht ausdrücklich angegriffener, aber hiermit in untrennbarem Zusammenhang stehender Bestimmungen für nichtig erklären (vgl. OVG NW, Urteil vom 16.01.1980 - 10 a NE 46/78 - BRS 36 Nr. 37 und Urteil vom 15.01.1980 - 7 a NE 20/77 - BRS 36 Nr. 36; BayVGH, Urteil vom 14.01.1985 - 22 N 82 A.224 - BayVBl. 1985, 337; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.1983 - 5 S 1373/82 - DVBl. 1985, 130; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, Rn. 121 zu § 47; Redeker/vonOertzen, VwGO, 13. Auflage 2000, Rn. 21 zu § 47; Paetow, NVwZ 1985, 309 ff. (312); a.A. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 87 zu § 47).
  • VGH Hessen, 20.02.1991 - 5 N 478/88

    Straßenreinigungsgebühr: Unterschiedlichkeit des Gebührenmaßstabs für

    Das umstrittene Problem, ob und inwieweit das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO mit seinem Nichtigkeitsausspruch über einen auf bestimmte Vorschriften des Normenkomplexes beschränkten Normenkontrollantrag hinausgehen darf (dazu: Lemmel, DVBl. 1985, 131, in einer Anmerkung zu VGH Mannheim, Beschluß vom 3. März 1983 -- 5 S 1373/82 --; Klein, NJW 1961, 1612; OVG Münster, Urteil vom 15. Januar 1980 -- 7a NE 20/77 --, OVGE 34, 273) stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil von dem Antrag des Antragstellers auf Ungültigerklärung neben den primär beanstandeten Regelungen in §§ 5 und 6 StrRS 1987 auch die Regelungen als erfaßt anzusehen sind, die hiermit in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1990 - 3 S 2948/89

    Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Veränderungssperre und zur Frage der

    Für den erstgenannten Fall hat der erkennende Gerichtshof bereits entschieden, daß unter "Bekanntmachung" i.S.d. § 18 Abs. 2 S. 2 GO nur die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans gemäß § 12 BBauG verstanden werden kann (vgl. NK-Beschluß v. 3.3.1983 -- 5 S 1373/82 --).
  • VGH Bayern, 12.09.1988 - 1 N 84 A.94

    Bauplanungsrecht: Planungszulässigkeit bestimmter Materialien zur Dacheindeckung

    Daß der Bebauungsplan an wesentlichen formellen Fehlern leidet, die in der Regel zur Nichtigkeit des gesamten Planes führen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1.8.1968, BRS 20 Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 3.3.1985, DVBl 1985, 130) und deshalb eine Teilnichtigerklärung ausscheidet, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  • OVG Sachsen, 15.01.2004 - 1 D 6/02

    Antragsbeschränkung, Normenkontrolle, Teilnichtigkeit, Zusammenhang

    Sie übersieht, dass die für diese Auffassung in Anspruch genommene Rechtsprechung nur den Fall betrifft, dass einzelne, ausdrücklich nur insoweit angegriffene Teile der Rechtsnorm mit anderen - nicht ausdrücklich angegriffenen - Teilen der Vorschrift in so engem und nicht trennbarem Zusammenhang stehen, dass sie von der Ungültigkeit der beanstandeten (Teil-) Norm mit erfasst würden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.3.1983, DVBl. 1985, 130 mit Anm. Lemmel; BVerwG, Beschl. v. 20.8.1991, NVwZ 1992, 567; Redeker/v. Oertzen, 12. Aufl., § 47 VwGO RdNr. 22).
  • VGH Hessen, 19.03.1987 - 5 N 2/83

    Gültigkeit einer Abfallbeseitigungssatzung

    Denn der Gegenstand der Normenkontrolle ist grundsätzlich durch den Antrag begrenzt - insoweit gilt § 88 VwGO auch im Normenkontrollverfahren (OVG NW, Urteil vom 15. Januar 1980 - 7 a NE 20/77 -, BauR 1980, 235; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 3. März 1983 - 5 S 1373/82 -, DVBl. 1985, 130).
  • OVG Saarland, 20.01.1988 - 2 N 3/85

    Gültigkeit eines Bebauungsplanes; Zulassung einer Nutzungsänderung; Erhebung

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